Regelleistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Stand: 01.01.2012
Seit dem 1. Januar 2005 erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben einheitliche Leistungen, die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe orientieren sich diese Leistungen nicht nach dem früheren Verdienst. Vergleichbar mit der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz setzt sie sich aus einem einheitlichen Regelsatz, evtl. Mehrbedarfszuschlägen und den Kosten für die Unterkunft zusammen.
Seit Januar 2007 gilt für alle Bundesländer ein einheitlicher Regelsatz, die Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist weggefallen.
für Kinder ab Beginn des 18. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung ausgezogen
287 Euro
für Kinder ab Beginn des 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
251 Euro
für Kinder ab Beginn des 6. bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
219 Euro
Kinder bis 6 Jahre
Zusätzlich zur Regelleistung sind folgende Leistungen möglich:
Leistungen für die Wohnung (Miete und Heizung),
Mehrbedarf bei Alleinerziehung, Schwangerschaft Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung wegen Krankheit (Diät),
Leistungen für einmalige Bedarfe:
Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des sog. Bildungspaketes
Alle anderen früheren einmaligen Beihilfen wurden abgeschafft und gelten mit dem gegenüber der früheren Sozialhilfe höheren Regelsatz als abgegolten.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
Für Bezieher von Sozialgeld in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Familienversicherte.
Schulzuschuss:
Seit 2009 bekommt jeder Schüler, der eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Dieses Geld ist ausschließlich für den persönlichen Schulbedarf (z.B. Schreib- und Rechenmaterialien, Turnzeug, Schulranzen usw.) bestimmt. Anspruchsberechtigt sind Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Außerdem muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Der einmalige Zuschuss steht dem Schüler auch dann zu, wenn er nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt und selbst Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht. Ausgezahlt wird er jeweils im August eines jeden Jahres.