Stand: 01.01.2012
Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung
2012 BGBl. I S. 2796) ab dem 01.01.2012 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt:
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 411,-- EUR
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 187,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person,
der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird:
Rechenbogen zur Ermittlung des "einzusetzenden Einkommens" nach § 115 Abs. 1 ZPO