Freibeträge für Beratungs- und Prozeßkostenhilfe

Stand: 01.01.2012

Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 BGBl. I S. 2796) ab dem 01.01.2012 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt:

  • Bundeseinheitlich für alle Bundesländer gelten folgende Ecksätze:
  • Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 411,-- EUR
    Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 187,-- EUR
    Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird:

  • Erwachsene: 329,-- Euro
  • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316,-- Euro
  • Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276,-- Euro
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241,-- Euro


  • Rechenbogen zur Ermittlung des "einzusetzenden Einkommens" nach § 115 Abs. 1 ZPO